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   BGH, 01.10.1980 - 4 StR 465/80   

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https://dejure.org/1980,1606
BGH, 01.10.1980 - 4 StR 465/80 (https://dejure.org/1980,1606)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1980 - 4 StR 465/80 (https://dejure.org/1980,1606)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1980 - 4 StR 465/80 (https://dejure.org/1980,1606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Relevante Gesichtspunkte bei der Strafzumessung bei einem Eigentumsdelikt - Wirkungen des geringen Wertes einer wegegenommenen Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 § 249 Abs. 2
    Strafzumessung: minder schwerer Fall - Voraussetzungen des § 21 StGB

Papierfundstellen

  • StV 1981, 68
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 397/77

    Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 01.10.1980 - 4 StR 465/80
    Es hätte dies schon deshalb tun müssen, weil bereits das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB begründen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299) [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77].
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 01.10.1980 - 4 StR 465/80
    Es hätte dies schon deshalb tun müssen, weil bereits das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB die Anwendung des § 249 Abs. 2 StGB begründen kann (vgl. BGHSt 16, 360, 362; 27, 298, 299) [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77].
  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    In diesem Zusammenhang kann der minder schwere Fall nach § 250 Abs. 2 StGB zwar schon allein damit gerechtfertigt werden, daß die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe oder einer Scheinwaffe herabgesetzt war und dieser Umstand auf einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters hindeutet (BGH StV 1981, 68; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82 - bei Holtz MDR 1983, 91).
  • BGH, 13.04.1988 - 2 StR 128/88

    Fehlerhafte Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) als Revisionsgrund

    Dessen bedurfte es jedoch, da sich daraus - gleichgültig, ob man die nur mit Platzpatronen geladene Gaspistole als Scheinwaffe oder als nicht gebrauchsbereite Schußwaffe bezeichnen will - ein Indiz für die geringere kriminelle Energie des Angeklagten ergeben konnte (vgl. z.B. BGH StV 1981, 68; 1982, 70 f; 1983, 18 f; BGH, Beschlüsse vom 19. August 1982 - 4 StR 442/82 - und vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82).
  • BGH, 13.10.1982 - 3 StR 265/82

    Bindung des Revisionsgerichtes an die Überzeugung des Tatrichters vom

    Ebenso kann auch ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB schon allein damit gerechtfertigt werden, daß die objektive Gefährdung des Opfers durch die Verwendung einer Scheinwaffe herabgesetzt war und dies angesichts der gesamten Tatumstände auf einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des Täters hindeutet (vgl. BGH NJW 1976, 248 rechte Spalte am Ende; BGH Strafverteidiger 1981, 68; 1982, 70 f; BGH, Beschluß vom 19. August 1982 - 4 StR 442/82 - und vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82).
  • BGH, 25.05.1994 - 3 StR 209/94

    Minder schwerer Fall des Raubes - Objektive Gefährdung - Schreckschußrevolver -

    Die Annahme eines minder schweren Falles macht auch bei der Verwendung einer Scheinwaffe eine Bewertung der übrigen Tatumstände, insbesondere vorhandener Straferschwerungsgründe, nicht entbehrlich (BGH bei Mösl NStZ 1983, 160, 164; BGH StV 1981, 68).
  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 285/91

    Schwere räuberische Erpressung durch Mitführung einer geladenen Gaspistole -

    Dies kann - ebenso wie in den Fällen der Verwendung einer nicht gebrauchsbereiten Schußwaffe oder einer Scheinwaffe (BGH StV 1981, 68; 1982, 70 f.; 1983, 18 f.) - ein Indiz für eine relativ geringe kriminelle Energie des Angeklagten ergeben, das in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen ist (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2 und 3).
  • BGH, 16.03.1989 - 1 StR 96/89

    Umfang der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles

    Dessen bedurfte es jedoch, da sich daraus ein Indiz für die geringere kriminelle Engerie der Angeklagten ergeben konnte (BGH StV 1981, 68; 1983, 18/19; 1983, 279; 1986, 19).
  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 741/82

    Anforderungen an die Begründung einer Jugendstrafe

    Daß die Jugendkammer bei der Bewertung des dem Angeklagten zurechenbaren Tatunrechts nicht erörtert hat, ob sich die Tat, bei der der Angeklagte nur eine nicht funktionsfähige Modellpistole benutzte, als minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StPO darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 265/82; BGH, Strafverteidiger 1981, 68; 1982, 70 ff) ist hier angesichts der sonstigen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht zu beanstanden.
  • BGH, 04.05.1982 - 1 StR 151/82

    Annahme eines Tötungsvorsatzes hinsichtlich eines starkes und unkontrolliertes

    Wenn auch bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der Tatrichter eine Gesamtwürdigung von Tat ur Täter vorzunehmen hat, so kann doch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn sie im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ausschlaggebend ins Gewicht fällt (BGHSt 16, 360, 362; vgl. auch BGHSt 21, 57, 58/59; 27, 298, 299; BGH bei Holtz, MDR 1978, 987; BGH Strafverteidiger 1981, 68).
  • BGH, 13.12.1983 - 3 StR 492/83

    Begründung eines minder schweren Falls mit der Verwendung einer Scheinwaffe und

    Das "kann" so sein (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 68; 1982, 70).
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